§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt künftig den Namen „Datamonster e.V.“ anstelle von „PASS Deutschland e.V.“, sobald diese Änderung wirksam ins Vereinsregister eingetragen wurde.
- Der Sitz des Vereins ist in 65520 Bad Camberg.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg an der Lahn einzutragen.
- Es handelt sich bei dem Verein um einen nichtwirtschaftlichen Verein.
- Die Sprache des Vereins ist deutsch.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt das Ziel mit seinen Aktivitäten die Volks- und Erwachsenenbildung zu fördern. Er vermittelt Wissen und unterstützt seine Mitglieder beim Einsatz und der Nutzung moderner Datentechnologien (primär von Produkten und Services der Datenplattform des Herstellers Microsoft (Headquarter: Microsoft Corporation, Redmond, USA)).
Insbesondere fördert er:
- den Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und weiteren Anwendern entsprechender Microsoft Produkte und Technologien, sowie verwandter Angebote.
- Die Initiierung beim Aufbau lokaler Gruppen und Netzwerke, die
sich mit dem Themengebiet „Microsoft Data Platform“ beschäftigen durch entsprechende Hilfestellung. - die Organisation von überregionalen Veranstaltungen mit dem primären Themengebiet „Microsoft Data Platform“.
- die Informationsverbreitung und -vermittlung über den Einsatz, den Umgang und die Erfahrung mit entsprechenden Microsoft-, sowie verwandten Produkten und Technologien
- die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Konferenzen
- Initiierung und Unterstützung von Forschungsarbeiten
- die Erarbeitung und Einreichung von Produktverbesserungsvorschlägen
2.2 Zu diesem Zweck kann der Verein
- Special Interest Groups (Arbeitskreise) einrichten
- Tagungen, Seminare, Vorträge und damit verbundene Konferenzen und Ausstellungen veranstalten
- Veröffentlichungen herausgeben
- Aktivitäten, die den Vereinszweck fördern, durchführen.
2.3 Der Verein kann Beziehungen zu entsprechenden anderen Benutzerorganisationen pflegen. Er kann Mitglied in solchen Vereinigungen werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
3.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
4.3 Ausschluss - ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten – wie zum Beispiel auch Verstöße gegen einen separat veröffentlichten „Code of Conduct“ des Vereins – oder gegen wesentliche Interessen des Vereins verstößt.
§ 5 Regionale Gruppen
5.1 Regionale Gruppen sind regionale Zusammenschlüsse von Vereinsmitgliedern.
5.2 Die Bildung regionaler Gruppen erfolgt in Absprache mit dem Vorstand. Der Vorstand unterstützt die Bildung regionaler Gruppen mit der Bereitstellung der Kontaktdaten der Mitglieder und Interessenten in der jeweiligen Region, sofern dies nicht gegen §18 verstößt.
5.3 „Aggregationspflicht“ – grundsätzlich unterliegt die Bildung regionaler Gruppen den lokalen Gegebenheiten. Jedoch sollte vermieden werden, dass innerhalb eines Ballungs-raumes mehrere unabhängig voneinander operierende Gruppen initialisiert werden.
5.4 Der Vorstand benennt den Regionalgruppenvorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Auf Antrag eines Mitglieds aus der Region wird der Vorstand die Posten des Regionalgruppen-verantwortlichen sowie des Stellvertreters zur Wahl stellen. Die Wahl erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen zur Mitgliederversammlung und wird durch den Vorstand terminiert und durchgeführt. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu übermitteln. Wahl- und Antrags-berechtigt sind die Mitglieder, die im Postleizahlenverzeichnis der jeweiligen Region gelistet sind. Es zählt die auf der Webseite zum Zeitpunkt des Wahlantrags hinterlegte Adresse. Das aktuelle Postleitzahlenverzeichnis ist beim Vorstand jederzeit auf Anfrage zu bekommen.
4.5 Der Regionalgruppenvorsitzende vertritt als einziger die regionale Gruppe dem Vorstand gegenüber. Er hat sich an die Satzung, die Geschäftsordnung sowie Beschlüsse des Vorstands zu halten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.
6.2 Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweck des Vereins zu unterstützen.
6.3 Das Mitglied erklärt sich grundsätzlich bereit seine persönlichen Kontaktdaten dem Vorstand, dem Schatzmeister sowie den regionalen Gruppenvorsitzenden zugänglich zu machen.
6.4 Der Vorstand hat das jederzeitige Recht, Mitglieder zu sperren oder die Nutzung der Vereinsmittel an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Eine Sperrung von Mitgliedern oder Beschränkung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Mitglied gegen geltendes Recht oder diese Satzung verstößt, wenn der Verein ein berechtigtes Interesse an der Sperrung hat, insbesondere dann, wenn Mitglieder in ihren Daten falsche Angaben gemacht haben oder aufrechterhalten, Rechte Dritter verletzten, Leistungen des Vereins missbrauchen oder missbraucht haben oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Berechtigte Interessen der Mitglieder werden im Zusammenhang mit einer Sperrung berücksichtigt.
6.6 Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur volljährige Mitglieder berechtigt.
§ 7 Rechtsmittel
7.1 Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss gemäß § 4.3die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese kann mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen die angefochtene Maßnahme aufheben.
7.2 Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung bezüglich § 4.3 besteht kein vereinsinternes Widerspruchsrecht, der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon jedoch unberührt. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 8 Herkunft und Verwendung der Mittel
8.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
8.2 Der Verein finanziert sich aus Spenden sowie weiteren Tätigkeiten mit Teilnahmegebühren im Rahmen des Vereinszieles (z.B. Schulungen, Konferenzen).
8.3 Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur zur Förderung des Vereinszwecks verwendet werden.
8.4 Der Verein erhebt keine regelmäßigen Mitgliedsbeiträge. Sollte es der Finanzbedarf des Vereins erfordern, dann kann die Mitgliederversammlung darüber abstimmen, ob zur Deckung eine Einführung von Mitgliedsbeiträgen erforderlich ist und über deren Höhe und Zahlweise abstimmen.
8.5 Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
8.6 Die Mitglieder erhalten prinzipiell keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (ehrenamtliche Tätigkeit). Ausgenommen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für Aufwendungen, die den Mitg-liedern für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Weiterhin ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten mit dem Ziel der Vereins–Gegenfinanzierung. In diesem Fall kann die Leistung zu marktüblichen Konditionen vergütet werden. Eine Unterdeckung-/Verschuldung des Vereins darf dadurch zu keiner Zeit entstehen.
Es darf jedoch kein Mitglied durch Ausgaben, auch wenn diese dem Zweck des Vereins dienen, dadurch begünstigt werden, dass diese Aufwendungen unverhältnismäßig hoch vergütet werden.
8.7 Die Übernahme von Aufwandsentschädigungen ist nur dann möglich, wenn diese vorab dem Vorstand bekannt gemacht wurden und der Vorstand explizit die Übernahme der Kosten zugesichert hat.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Direktorat
- der Beirat
Der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. Die so beschlossenen Gremien haben bis zur Änderung der Satzung einen vorläufigen Charakter und können durch einen entsprechenden Beschluss des Vorstands wieder aufgelöst werden. Spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung müssen diese Gremien in die Satzung eingebracht werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Sie ist insbesondere zuständig für:
- Definition der Grundsätze der Vorstandstätigkeit,
- Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Entlastung des Schatzmeisters,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entscheidungen über Widersprüche gemäß § 7,
- Änderungen der Vereinssatzung,
- Auflösung des Vereins.
10.2 Alle drei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Zeitpunkt muss 3 Monate vorher bekannt gemacht werden. Darüber hinaus können auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens 40 % der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Weiterhin ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
10.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung auf der Vereins-Webseite einberufen. Der Vorstand entscheidet eigenständig an welchem Ort die Mitglieder-versammlung stattfindet. Zulässig ist jeder frei zugängliche Ort in der BRD.
10.4 Jedes ordentliche Mitglied kann bis 3 Wochen vor Stattfinden einer Mitgliederver-sammlung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung verlangen.
10.5 Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Nur die volljährigen ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfordert das persönliche Erscheinen des Mitglieds. Eine Übertragung der Stimme auf andere Personen ist nicht zulässig.
10.6 Zu Beginn der Mitgliederversammlung ermittelt der Vorsitzende der Mitgliederversamm-lung die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sollten bei der Mitgliederver-sammlung nicht mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Ankündi-gung der Mitgliederversammlung (s.10.3) bereits Mitglied waren, anwesend sein, kann der Beirat unmittelbar vor Beginn der Tagesordnung ohne Angabe von Gründen die Mitglieder-versammlung für beschlussunfähig erklären. Die Entscheidung des Beirats muss in diesem Fall einstimmig erfolgen. Wurde eine Mitgliederversammlung für beschlussunfähig erklärt, so ist innerhalb von drei Monaten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen durch den Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
10.7 Vereinsbeschlüsse bedürfen - soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist - der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10.8 Abstimmungen erfolgen per Akklamation, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl. Selbiges gilt für den Beirat.
10.9 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung sowie den Protokollführer bestimmt der Beirat.
10.10 Über jede Mitgliederversammlung sowie deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorstand, dem Vorsitzenden der entsprechenden Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
11.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Vizevorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- zwei Direktoren/innen
Alle Mitglieder des Vorstandes haben gleiche Rechte und Pflichten.
11.2 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein wird jeweils gerichtlich und außer-gerichtlich durch den Vorstandvorsitzenden oder dessen Stellvertreter (Vizevorsitzende/r) oder dem Schatzmeister vertreten. Eine gemeinschaftliche Vertretung im Sinne des §26 BGB ist nicht vorgesehen.
11.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren nach den Grund-sätzen der Mehrheitswahl in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt auf Basis der im Punkt 11.4 beschriebenen Kandidatenliste und in Abhängigkeit der in 11.1 aufgezählten Positionen. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmgleichheit findet, soweit erforderlich, eine Stichwahl statt. Nach drei Stichwahlgängen erfolgt Losentscheid. Die Wahl findet unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters statt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt, auch wenn er damit seine 3-jährige Amtszeit überschreitet.
11.4 Die Kandidatenliste
11.4.1 Die Kandidatenliste setzt sich grundsätzlich zusammen aus dem amtierenden Vor-stand. Die amtierenden Vorstände können sich bis zu 5 Wochen vor der Wahl von der Kandidatenliste entfernen lassen. Regionale Gruppenvorsitzenden sowie deren Stell-vertretern können sich bis zu 5 Wochen vor der Wahl durch Benachrichtigung des amtierenden Vorstands unter Angabe der Vorstandsposition (s. 11.1) zur Kandidatenliste hinzufügen lassen. Ein Kandidat bewirbt sich grundsätzlich auf eine oder mehrere Vorstands-positionen (s. 11.1). Die Kandidatenliste beinhaltet für welche Positionen sich ein Kandidat bewirbt.
11.4.2 Die Kandidatenliste kann durch den Vorstand um Mitglieder, die sich durch besondere Leistungen hervorgetan haben und durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen werden, erweitert werden.
11.5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
11.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist eine Vorstandsposition unbesetzt z.B. durch Neuschaffung, bestimmt der Vorstandsvorsitzende einen Nachfolger/Neu-besetzung. Die Nachfolgerschaft gilt für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Vorstandmitgliedes bzw. im Falle der Neubesetzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 12 Pflichten des Vorstandes
11.1 Der Vorstand führt den Verein und ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
11.2 Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,
a) aktiv für die Zwecke des Vereins einzutreten,
b) die Mitgliederversammlung einzuberufen,
c) Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
d) der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen,
e) Wahlen vorbereiten zu lassen,
f) neue Mitglieder aufzunehmen oder bestehende auszuschließen,
g) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sicherzustellen,
h) die Gründung oder Auflösung von Regionalgruppen.
11.3 Vorstandsbeschlüsse kommen durch Abstimmung zustande. Dabei reicht das Erreichen einer einfachen Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzu-fertigen. Dabei werden der eigentliche Beschluss sowie das namentliche Stimmverhalten dokumentiert. Die Niederschrift ist allen Vorständen innerhalb von 7 Tagen nach Beschluss-fassung zugänglich zu machen. Es besteht eine Einspruchsfrist von 4 Wochen, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht wurde. Für die Niederschriften von Vorstandsbeschlüssen besteht eine Aufbewahrungspflicht von 4 Jahren, jedoch keine Veröffentlichungspflicht.
11.4 Ein Vorstand darf sein Stimmrecht fallweise auf einen anderen Vorstand übertragen. Ein Vorstand darf maximal sein eigenes Stimmrecht und ein an ihn übertragenes Stimmrecht ausüben. Zur Ausübung des eigenen und des übertragenen Stimmrechts muss der Vorstand persönlich oder fernmündlich anwesend sein. Die Übertragung des Stimmrechts bedarf einer schriftlichen Vollmacht, auf der der jeweilige Tagesordnungspunkt sowie der gewünschte Abstimmungsausgang niedergeschrieben sind. Der Vorstand, dem das Stimmrecht übertragen wurde, muss das ihm übertragene Stimmrecht ausüben und so abstimmen, wie ursprünglich in der Vollmacht vorgesehen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand vorzulegen und der Beschlussniederschrift beizulegen. Eine Vollmacht zur Stimmrechts-übertragung hat eine maximale Gültigkeit von 8 Wochen. Danach muss eine neue Vollmacht ausgestellt werden.
§13 Beirat
13.1 Der Beirat ist von allen Organen des Vereins unabhängig. Das Beirats-Organ wird durch den Vorstand ein- und abberufen. Die Gründe für die Auflösung des Beirats sind den Mit-gliedern in einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen nach Auflösung mitzuteilen.
13.2 Der Vorstand ernennt den Beiratsvorsitzenden. Nach der Ernennung führt der Beirats-vorsitzende eine konstituierende Sitzung innerhalb von 4 Wochen durch und legt die Beirats-Geschäftsordnung sowie das Protokoll der Sitzung dem Vorstand vor. Der Beirat ist mit Verabschiedung der Geschäftsordnung konstituiert.
13.3 Der Beirat kann keine Weisungen an ein Organ des Vereins geben und nimmt keine entgegen. Der Beirat erhält nach Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung un-gehindert Zugang zu sämtlichen Vereins-relevanten Informationen und Systemen sofern dadurch nicht gegen geltendes Recht (z. B. Datenschutz) verstoßen wird.
13.4. Der Beirat informiert sich regelmäßig über laufende und geplante Aktivitäten des Vereins.
§14 Das Direktorat
14.1 Der Vorstand kann Direktoren benennen und abberufen. Als Direktoren kommen nur ordentliche Mitglieder des Vereins in Frage.
14.2 Direktoren vertreten den Verein nicht gesetzlich.
14.3 Der Vorstand definiert gemeinsam mit dem Direktor sein Portfolio sowie die Ziele des Direktors.
14.4 Primäre Aufgabe des Direktors ist die Gründung eines Komitees zur gemeinschaftlichen Zielerreichung. Der Direktor leitet das Komitee und bildet die Schnittstelle zum Vorstand.
14.5 Die Arbeit des Komitees richtet sich nach dem Portfolio des Direktors sowie nach den Grundsätzen der Satzung des Vereins.
14.6 Der Direktor informiert den Vorstand regelmäßig über die Aktivitäten und Fortschritte des Komitees.
§ 15 Auflösung, Liquidation bei Auflösung
15.1 Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
15.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
15.3 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 16 Haftungsausschluss
16.1 Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen Mitglieder und Amtsinhaber über die beschlossenen Beiträge und Umlagen hinaus.
16.2 Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.
§ 17 Satzungsänderungen
17.1 Die Satzung und der Vereinszweck können von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Vor der Ab-stimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen. Von den Behörden zur Eintragung und zur Herstellung der Gemeinnützigkeit geforderte geringfügige Änderungen der Satzung sowie die Änderung des Geschäftsjahres darf der Vorstand einstimmig beschließen.
§ 18 Datenschutzerklärung
18.1 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV-Systemen gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
18.2 Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
18.3 Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.09.2024 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.